CSL Behring Deutschland
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Anwendung, Geltungsbereich
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung.

II. Angebot, Bestellung
1. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Weichen die von unseren Großkunden bestellten Stückzahlen von den Stückzahlen der Verpackungseinheiten (VE) ab, so behalten wir uns vor, die Bestellmenge entsprechend anzupassen.

III. Preise, Berechnung, Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro.
2. Für die Berechnung der Preise ist das Abgangsgewicht bzw. die Abgangsmenge maßgebend. Es gelten die Kontraktpreise. Sofern keine besondere Preisvereinbarung besteht, berechnen wir die Preise gemäß unserer am Versandtag gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung (ausgenommen leihweise beigestellte Verpackung) wie folgt:
• Bei Lieferungen im Inland per LKW:
Frachtfrei Haus oder benannter inländischer Bestimmungsort;
• Bei Lieferungen im Inland per Bahn:
Frachtfrei benannte Empfangsstation oder Stückgutort;
• Bei Lieferungen in das Ausland:
Entsprechend der vereinbarten Incoterms-Kondition.
3. Soweit keine besondere Vereinbarung besteht, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 1,25 % Skonto vom Rechnungsbruttobetrag. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist also der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Kürzungen für Bankspesen, Porto, etc. werden nicht anerkannt. Wechsel nehmen wir nur dann in Zahlung, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Wechsel- und Refinanzierungskosten sowie Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen an unsere Mitarbeiter dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht erfolgen. Bei Zahlung durch Scheck haftet der Käufer für einen etwaigen Scheckverlust auf dem Übermittlungsweg.
4. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Nach einem Rücktritt sind wir befugt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und diese zu verwerten, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung unserer Pharmachemikalien entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
3. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsteil, der unserem Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
4. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen darf der Besteller nur mit unserer Zustimmung vornehmen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, so sind wir berechtigt, die dem Käufer eingeräumte Verfügungs- und Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; in diesem Zusammenhang können wir vom Besteller verlangen, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
5. Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Lande des Bestellers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

V. Lieferung, Lieferfristen
1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikation bzw. den vereinbarten Spezifikationen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten (einschließlich interner Lieferanten unseres Konzerns), Energie oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Embargos und andere Fälle höherer Gewalt um die Dauer der Behinderung.
4. Sofern der Besteller die verspätet gelieferte Ware annimmt, entfällt sein möglicherweise entstandener Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatzanspruch.

VI. Versand
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns nach Möglichkeit bemühen, Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen; hierdurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

VII. Leihverpackung
Der Besteller ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb von 10 Werktagen nach Anliefe rung zu entleeren und zur Abholung bereitzustellen.
Fehlmengen werden zum Wiederbeschaffungswert belastet. Die Behälter dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte verwendet werden.

VIII. Sonstige Verpackungen
1. An uns zurückgegebene Kühlkartonage vergüten wir zum ursprünglich berechneten Preis.
2. Einwegverpackungen, einschließlich Kisten und Versandkartons werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei etwaiger Rücksendung erfolgt keine Vergütung. Diese Regelung gilt nicht für Verpackungen, die unter die inländische Verpackungsverordnung fallen.
3. Für Verpackungsmaterialien, die unter die inländische Verpackungsverordnung fallen, gilt folgendes:
- Umverpackungen, also die direkten Verpackungen der Arzneimittel, können vom Käufer an den vom Dualen System Deutschland zur Verfügung gestellten Rücknahmestellen zurück gegeben werden. Wir sind Mitglied im Dualen System Deutschland.
- Für die Entsorgung der Transportverpackungen (Versandverpackungen) erfolgt eine von uns festgesetzte jährliche Vergütung durch das Order Management.

IX. Mängelansprüche
1. Soweit unsere Lieferung mangelhaft ist und der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden wir den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nacherfüllen. Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verstreicht diese Frist, ohne dass wir nacherfüllt haben oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
2. Werden die auf unseren Packungen angegebenen Lagerbedingungen nicht eingehalten, so entfällt für uns jegliche Haftung. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Lagerung trifft den Besteller.
3. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt Ziffer X dieser Bedingungen (Schadensersatz). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung sind ausgeschlossen.

X. Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund
Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

XI. Schadensersatz
1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung, haften wir auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz
– vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen
– nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung allerdings auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Außerhalb der Verletzung von Kardinalpflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der zwingenden Produkthaftung (insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz und dem Produkthaftungsgesetz) oder etwaiger anderer zwingender Haftungsvorschriften sowie im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten außerdem dann nicht, wenn der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder das arglistige Verschweigen eines Mangels zurückzuführen ist.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

XII. DATENSPEICHERUNG
Unsere Kundendaten unterliegen der elektronischen Datenverarbeitung. Wir beachten bei der Nutzung personenbezogener Daten die relevanten Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Kunde ist damit einverstanden, dass CSL und deren jeweilige verbundene Unternehmen die Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen CSL und deren jeweilige verbundene Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und auch an Dritte zum Zwecke von gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstelle, für die Zahlung Frankfurt am Main.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlichrechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
4. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.